Verhandlung zum Rundfunkbeitrag
Können Beitragszahler den Rundfunkbeitrag verweigern, weil sie das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu einseitig halten? Darum ging es gestern vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Eine Frau aus Bayern weigert sich, ihren Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Sie ist der Ansicht, ARD, ZDF und Deutschlandradio würden ihren Programmauftrag nicht erfüllen, weil sie zu einseitig berichten. Sie sieht aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt ein „generell strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“. Deshalb hat sie gegen den Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks (BR) vor dem Verwaltungsgericht geklagt.
Bayerischer Rundfunk verweist auf Perspektivenvielfalt
Der BR widerspricht dieser Kritik. „Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 festgestellt, dass das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkbeitrag rechtfertigt. Der BR ist überzeugt, dass sich daran nichts geändert hat“, heißt es von der Rundfunkanstalt.
Die Sendungen und Formate stünden für Perspektivenvielfalt und eine breite Debattenkultur. „Sie sind ein Spiegelbild der Gesellschaft. Den Rundfunkbeitrag kann man nicht zurückbehalten, wenn einem das Angebot persönlich nicht gefällt“, so der Sender in einer Stellungnahme.
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Dürfen Unzufriedene den Rundfunkbeitrag verweigern? Bundesverwaltungsgericht prüft Einseitigkeit des ÖRR
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall einer Rundfunkbeitragsverweigerin aus Bayern verhandelt. Sie will nicht mehr zahlen, da sie das öffentlich-rechtliche Programm als zu einseitig empfindet. Ein Urteil soll am 15. Oktober fallen.
In der knapp zweistündigen Verhandlung erhielten beide Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerseite kritisierte eine mangelnde Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Zudem gebe es für Bürger – abgesehen von Programmbeschwerden – keine wirksame Möglichkeit, sich an die Rundfunkanstalten zu wenden, um Kritik zu äußern oder Veränderungen einzufordern.
Die Gegenseite entgegnete, man nehme Programmbeschwerden durchaus ernst. Diese Aussage sorgte im Saal für ein hörbares Raunen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nicht dazu da, „die Bürger zu indoktrinieren“, hieß es weiter. Daraufhin kam es zu Gelächter im Publikum, das der vorsitzende Richter sogleich ermahnte.
Frau aus Bayern klagt gegen Rundfunkbeitrag: Vor Gericht wird Anwältin ausgelacht
Zum ersten Mal befasst sich ein hohes deutsches Gericht mit dem Rundfunkbeitrag. Das Urteil soll am 15. Oktober verkündet werden. Danach geht es wahrscheinlich nach Karlsruhe.
Inhaltlich ging es in erster Linie um eine mögliche Verletzung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und um dessen Kontrolle. Die Maßstäbe für eine mögliche Verletzung müssten sehr hoch sein und die Beweislast liege bei der Klägerin, betonte der Vorsitzende des 6. Senats. Es reiche nicht, einzelne Beiträge oder Sendungen zu benennen, sondern die Verletzungen müssten auf das Gesamtprogramm abzielen. Die Klägerseite argumentiert, dass es nicht Aufgabe einer Einzelperson sein könne, strukturelle Verfehlungen im ÖRR nachzuweisen. Dies sei auch gar nicht möglich, da man als Einzelperson nicht 40 Millionen Programmminuten im Jahr auswerten könne. Es sei Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sender, nachzuweisen, dass sie den Auftrag inklusive Meinungspluralität erfüllen.
In Leipzig geht es um die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Um 11.25 Uhr wirf der Vorsitzende Richter Ingo Kraft die Frage auf, ob sich der Konflikt zwischen unzufriedenen Bürgern und den Anstalten womöglich dadurch entschärfen ließe, dass die Programmbeschwerde vom Status einer reinen Petition (die in der Praxis fast immer folgenlos bleibt) zu einem Verfahren aufzuwerten, mit dem sich die Rundfunkaufseher ernsthaft auseinandersetzen müssen.
Überhaupt zeigt sich, dass Kraft und sein 6. Senat die Klage nicht formal abhandeln, sondern tatsächlich in der Sache erörtern wollen. Er sagt deutlich mehr, als für ein reines Revisionsverfahren nötig wäre, sondern schlägt mehrere Pflöcke ein. Erstens, so Kraft, bedeute Programmvielfalt eben nicht nur eine Vielfalt von Kanälen und Sendungen, sondern „Meinungsmäßige Vielfalt, Meinungspluralität“. Die kann seiner Ansicht nach nur „ex negativo definiert werden, positiv wird das nicht gehen“. Also: den Sender soll nicht im Detail vorgeschrieben werden, was sie zu tun, wohl aber, was sie zu unterlassen haben.
Außerdem gehe es bei der Frage, ob die Öffentlich-Rechtlichen tatsächlich Meinungsvielfalt bieten, nicht um einzelne Anstalten und Sendungen, sondern um das Gesamtangebot. Das klingt für die meisten selbstverständlich. Aber die Anstalten sehen das nicht so.
Quelle: https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/zukunft-des-oerr-verfahren-leipzig/
