2. Entwurf eines Medienstaatsvertrages in Arbeit
Anfang Juli hat die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz den 2. Entwurf eines Medienstaatsvertrages veröffentlicht.
Bis 9. August konnte dazu Stellung genommen werden. Im Herbst wollen die Länder über einen endgültigen Text entscheiden. Mit dem Medienstaatsvertrag sollen die drei Bereiche Rundfunk, Plattformen und Medienintermediäre zeitgemäß reguliert werden. Am ursprünglichen Entwurf hat sich substantiell nicht viel geändert. Künftig sollen kleinere Stream-Angebote mit wenigen Zuschauern oder keinen für die Meinungsbildung relevanten Inhalten keine Rundfunklizenz mehr benötigen. Auch soll es den Medienanstalten gestattet werden, regionale und lokale journalistische Angebote finanziell zu fördern. Damit wäre es möglich, dass kommerzielle private Anbieter Programmittel aus dem Rundfunkbeitrag erhalten. Prof. Dr. Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung kritisiert, dass auch im zweiten Entwurf nicht klar sei, welche Angebote unter ein Regelungsregime fallen sollen und dass eine Diskriminierungsregelung wie für Intermediäre vorgeschlagene, nicht nur schwierig umzusetzen sei, sondern auch die Grenzen des rundfunkrechtlichen Regelungsregimes deutlich mache.
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Aus Sicht des Verbands der Kabelnetzbetreiber ANGA, des Digitalverbands Bitkom, des Verbands der Internetwirtschaft eco sowie des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI schränkt der Entwurf die Freiheit der Nutzer ein, blockiert Innovationen und greift unverhältnismäßig in die Gestaltungsfreiheit der Anbieter von Medienplattformen ein. Nach dem Entwurf sollen künftig solche Mediendienste auf allen Plattformen – linear wie auf Abruf – bevorzugt auffindbar sein, die nach Auffassung der Länder besonders wichtig sind. Nach Ansicht der Wirtschaft zementiert diese Regelung existierende Marktpositionen; neue Anbieter, Start-ups und Nischendienste hätten dabei das Nachsehen.
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Dem wiederspricht in einem Interview mit medienpolitik.net Claus Grewenig, Bereichsleiter Medienpolitik, Mediengruppe RTL Deutschland: „Sofern die Plattformen und Endgerätehersteller auf maximale Gestaltungsfreiheit pochen muss man immer berücksichtigen, dass diese nicht auf dem Rücken derer erreicht wird, die die Inhalte produzieren und finanzieren. In der Realität ist vielmehr zu beobachten, dass Platzierungen mehr und mehr kommerziell vergeben werden, das hat mit Vielfalt und Nutzerfreiheit wenig zu tun.“ …. Im damaligen Entwurf war noch nicht die Umsetzung der AVMD-Richtlinie in deutsches Recht enthalten, die aus unserer Sicht 1:1 nach den EU-Vorgaben erfolgen sollte, insbesondere bei der Flexibilisierung der stündlichen Werbezeit im linearen TV. Nur so kann perspektivisch auch der Wettbewerb mit den Online-Playern bestritten werden. Vor einem Jahr lagen unsere Schwerpunkte vor allem auf den Bestimmungen zur besonderen Auffindbarkeit auf Plattformen und Benutzeroberflächen sowie zur Wahrung der Signalintegrität – und dort beim Schutz vor Überblendungen durch Werbung oder mit sonstigen Inhalten wie Empfehlungen, die ohne Zustimmung der Sender erfolgen.
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