Debatte um Rundfunkbeitrag: Anhebung wäre „verfrüht“

Debatte um Rundfunkbeitrag: Anhebung wäre „verfrüht“

Unter anderem Sachsen will, dass der Rundfunkbeitrag – entgegen der eigentlich bindenden Empfehlung der KEF – nicht steigt. Den vorgelegten KEF-Bericht hält man in der sächsischen Staatskanzlei ohnehin nur für „eine Momentaufnahme“. […]

„Es besteht aber auch keine Notwendigkeit, nach Karlsruhe zu gehen, denn für die Jahre 2025 und 2026 existieren Finanzreserven von 1,1 Milliarden Euro in Form einer Sonderrücklage. Diese Summe würde den Finanzbedarf, den die KEF aktuell ermittelt hat, decken. Die Rücklage, die bisher gesperrt ist, würde die KEF freigeben“, sagt Schenk.

https://www.dwdl.de/nachrichten/97047/debatte_um_rundfunkbeitrag_anhebung_waere_verfrueht/

Hinweis I: Wenn sich die Länder nicht einigen, dann müsste der Rundfunkbeitrag in den Jahren 2027 und 2028 um 116 Cent erhöht werden.

Hinweis II: Wenn der Beitrag zum 1.1.2025 nicht erhöht würden, müssen sie Sender klagen, um wie von der KEF festgestellt aufgabengerecht finanziert zu sein.

Hinweis III: Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 sicher nicht damit gerechnet, dass die Länder es nicht schaffen, sein Urteil in einen Staatsvertrag umzusetzen.

Hinweis IV: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags – gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.“

Diese verfassungsrechtliche Neuregelung gibt es nach 30 Monaten immer noch nicht.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

Hinweis V: Es gibt keine Grundlage für die Anstalten anzunehmen, dass sich die Länder bis Anfang 2026 auf eine Beitragserhöhung einigen, die dann zudem doppelt so hoch ausfällt. Es gibt auch keine sinnvolle Begründung dafür, wer es ein Jahr nach einer ausgebliebenen Erhöhung diese dann vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen.