Kündigung Medienstaatsvertrag: Kann der MDR gelassen bleiben?

Kann der MDR gelassen bleiben?

Dass unser MDR „einer Kündigung des Medienstaatsvertrages durch eine mögliche AfD-Regierung in Thüringen gelassen“ entgegen sieht, verbreiten gerade die Kollegen des NDR-Medienmagazins „Zapp“. Den Eindruck konnte man auch am Dienstag in einem Interview mit Jens-Ole Schröder, dem Juristischem Direktor des MDR, gewinnen. Geführt hatte es das DLF-Magazin „@mediasres“ (siehe Altpapier), und zusammengefasst hat es nun die FAZ auf ihrer heutigen Medienseite.

„Zapp“ hat für seinen 19-minütigen Film, der auch auf die gescheiterte Sprengung des Norddeutschen Rundfunks durch zwei CDU-Granden vor rund viereinhalb Jahrzehnten eingeht und schriftlich bei tagesschau.de zusammengefasst ist, ebenfalls Schröder interviewt – aber auch den Juristen Tobias Mast vom Leibniz Institut für Medienforschung. Dessen Äußerungen wiederum erwecken den Eindruck, dass Schröder keinen Anlass hat, gelassen zu sein. Jedenfalls widerspricht Mast Schröder in wesentlichen Punkten. Letzterer beschreibt für den Fall der Kündigung, die nach einer zweijährigen Frist wirksam werden würde, folgendes Szenario: „Der MDR bestünde weiter als Zweiländeranstalt und würde als Mitteldeutscher Rundfunk für die mitteldeutsche Region weiterhin ein Programm machen können.“

Dazu die Erläuterung von „Zapp“-Autor Hans-Jakob Rausch: „Thüringen würde zwar aus dem MDR austreten, doch der Sender könne weiter im Bundesland senden (…) Auch müsse der Rundfunkbeitrag trotz einer Kündigung weitergezahlt werden.“

Mast wiederum geht davon aus, dass bei einer Kündigung des Medienstaatsvertrags durch Thüringen die in diesem Bundesland lebenden Personen „nicht mehr verpflichtet wären, den MDR mitzufinanzieren.“ Weiter heißt es: „Auch ein Sendeverbot für den MDR im Gebiet Thüringens hält Mast im Fall einer Kündigung für wahrscheinlich.“

Ein nicht völlig unwichtiger Satz steht übrigens nur in der NDR-Pressemitteilung zum „Zapp“-Beitrag (bzw. in § 42 des MDR-Staatsvertrages): „Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.“

Das sollte man deshalb nicht aus den Augen verlieren, weil in Sachen Staatsvertragskündigung nicht nur die Verfassung in Thüringen, sondern auch die in Sachsen löchrig ist

https://www.mdr.de/altpapier/das-altpapier-3760.html

Aus dem Urteil des BVG: „Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.“

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html;jsessionid=D238F2AB618F2614DA626767AC244F0D.internet952

Inhalt des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags:

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, wird wie folgt geändert

  1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,36“ ersetzt.
  2. § 9 wird wie folgt geändert:
  3. a) In Absatz 1 wird die Angabe „71,7068“ durch die Angabe „70,9842“, die Angabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.
  4. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe „195,77“ ersetzt.
  5. § 14 wird wie folgt geändert:
  6. a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,7“ ersetzt.
  7. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“