Oberverwaltungsgericht: SBB Beamtenbund verliert gegen MDR-Rundfunkrat

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden: Dem SBB Beamtenbund und Tarifunion steht kein Sitz im Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks zu. Das OVG bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, die eingereichte Klage des SBB gar nicht erst zuzulassen.

Das geht aus einer Medieninformation des OVG vom 8.8.2024 hervor. Der SBB hatte zuvor die Möglichkeit der Revision genutzt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leizpig angefochten.

https://www.flurfunk-dresden.de/2024/08/08/oberverwaltungsgericht-sbb-beamtenbund-verliert-gegen-mdr-rundfunkrat/

Kein gesetzliches Entsenderecht des SBB Beamtenbund in den Rundfunktrat des MDR

Dem SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen e. V. (Kläger) steht aus dem neugefassten Staatsvertrag des Mitteldeutschen Rundfunks vom 12. Januar 2021 (MDR-Staatsvertrag) nicht unmittelbar das Recht zu, einen Vertreter in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks zu entsenden. Die auf die Feststellung eines solchen unmittelbaren Entsende-rechts gerichtete Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2024 zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Verwalt-ungsgerichts Leipzig bestätigt. […]

Als sich der Rundfunkrat mit Ablauf seiner sechsjährigen Amtszeit im Dezember 2021 erneut konstituieren musste, forderte der beklagte MDR alle potentiell entsendeberechtigten Arbeit-nehmerverbände der drei Länder auf, sich – wie bisher – jeweils innerhalb ihres Landes über die Entsendung der ihnen zustehenden Plätze zu verständigen. Eine Einigung zwischen den sächsischen Arbeitnehmerverbänden kam nicht zustande. Nach einem im MDR-Staatsver-trag vorgesehenen Verfahren für den Fall einer Nichteinigung bestimmte der neu kon-stituierte Rundfunkrat anschließend zwei andere sächsische Arbeitnehmerverbände als entsendeberechtigt und berücksichtigte den Kläger nicht. Dagegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm unmittelbar aus dem MDR-Staatsvertrag ein gesetzliches Entsenderecht zustehe. Ein solches Recht entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzesbegründung und den parlamentarischen Beratungen zum neugefassten MDR-Staatsvertrag ergebe.

Mit seinem Begehren, ein gesetzliches Entsenderecht gerichtlich feststellen zu lassen, hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Senat wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass insbesondere in Anbetracht des Wortlauts des MDR-Staatsvertrages, der generell »Arbeitnehmerverbände« als potentiell entsendeberechtigt und nicht den Kläger als konkret entsendeberechtigten Verband benennt, für die Auffassung des Klägers kein Raum gesehen werde. Die vom Kläger gewünschte Auslegung stünde zudem in einem Spannungsverhältnis zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es geboten sei, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bestimmung der entsendeberechtigten Verbände eine Form der Dynamisierung vorsieht und einer Versteinerung der Gremien vielfaltsichernd entgegenwirkt.

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078405

Die ganze Vorgeschichte zum Streit um den Sitz im MDR-Rundfunkrat lesen Sie in unserem Beitrag vom 17.9.2023

https://www.flurfunk-dresden.de/2023/09/17/mdr-rundfunkrat-beamtenbund-geht-weiter-gegen-zusammensetzung-vor/