Rundfunkbeitrag im Urteil

Rundfunkbeitrag im Urteil

Sie fordern eine Revolution: Der Autoverleiher Sixt und mehrere private Kläger sind vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um gegen den Rundfunkbeitrag vorzugehen.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht der Beitrag an sich, sondern dessen gesetzliche Ausgestaltung. Zum einen steht die Entscheidung an, ob der Beitrag formal als Steuer anzusehen ist. In diesem Fall hätte der Bund die Gesetzgebungskompetenz und nicht die Länder, welche aber den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgesetzt haben, auf dessen Grundlage der Beitrag erhoben wird. Zum anderen ist zu klären, ob die pauschale Erhebung je Haushalt beziehungsweise Wohnung zulässig ist.

Hinweis: Im Mai 2010 hat Paul Kirchhof für die Anstalten in Gutachten zum neuen Beitragmodell vorgelegt. Er forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag

  • (mindestens schrittweise) die Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen ,
  • die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger,
  • ein von Einschaltquoten unabhängigeres Programm zu machen,
  • den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen,
  • bei allem jedoch auch eine Befreiungsmöglichkeit zuzulassen, wenn man nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen kann.

Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umgesetzt.

Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018

Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut.