Rundfunkbeitrag: Was passieren könnte
Rundfunkbeitrag: Was passieren könnte
Nach alledem richtet sich der Blick auf die Frage, inwieweit die Länder bei der gegenwärtigen Beitragsfestsetzung fachlich gebunden und von der Empfehlung der KEF abzuweichen befugt sind. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht herausgearbeitet und betont, dass Abweichungsgründe in Gesichtspunkten der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer liegen können, sich darin aber auch erschöpfen.
Diese Gründe sind vom fachlich von der KEF ermittelten Finanzbedarf strikt zu trennen und treten als von der Politik zu verantwortendes sozialpolitisches Element bei der Beitragsfestsetzung hinzu. Die politische Verantwortung der Länder beschränkt sich also auf die Abweichungsbefugnis. Daher sollte man die Länderverantwortung auf diese Entscheidung konzentrieren. 2021 hat das Bundesverfassungsgericht hinzugefügt: „Die Möglichkeit gehaltvoller politischer Verantwortungsübernahme setzt die Befugnis der Abweichung vom Vorschlag der KEF voraus. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache des Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung herbeizuführen.“
Politisch könnte dann von den Landtagen, die eine Abweichung vom ermittelten Finanzbedarf zulässigerweise für erforderlich halten, gegenüber ihrem Wahlvolk argumentiert werden, man habe eine politisch mögliche Entscheidung auf den Weg gebracht, sei damit aber an (den) anderen Ländern gescheitert. [….]
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht auch die Konstellation einer fachlich begehrten Abweichung angesprochen, aber hohe prozedurale Hürden aufgebaut, indem es eine nachvollziehbar begründete, fachlich abgesicherte und transparente Bedarfseinschätzung verlangt. […] Sollten sich mehrere Länder tatsächlich weigern, einen paraphierten Staatsvertragsentwurf zu erarbeiten oder einen entsprechenden Staatsvertrag zu verabschieden, befänden wir uns in einer anderen Situation als 2020, als allein Sachsen-Anhalt ausscherte, der 1. Medienänderungsstaatsvertrag damit verfiel und das Bundesverfassungsgericht anordnete, dass die von den anderen 15 Ländern verabschiedete Beitragserhöhung mit Entscheidungsverkündung in Kraft tritt. Der — vorhersehbar durch eine große Öffentlichkeit begleitete — Weg zur Umsetzung der KEF-Empfehlung würde steinig, langwierig und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vertrauen in staatliche Institutionen und ihr funktionsgemäßes Zusammenwirken zerstörend wirken.
Es droht gerade folgendes Szenario: Die KEF gibt ihre Empfehlung, den Beitrag zu erhöhen, formal ab. Mehrere Länder erklären, dass sie die staatsvertragliche Umsetzung nicht mittragen, sodass es schon nicht zu einem paraphierten Staatsvertrag kommt. Sobald sich daraus ergibt, dass mit einem von allen 16 Landesparlamenten beschlossenen und in Kraft getretenen Staatsvertrag zum 1. Januar 2025 nicht zu rechnen ist, können die Rundfunkanstalten Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der Länder erheben sowie — was allerdings gut überlegt sein will — den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Dieses Vorgehen würde zeitlich äußerst unglücklich in die (Vor-) Wahlkampfphase der im September 2024 in Sachsen, Thüringen und Brandenburg stattfinden Landtagswahlen fallen.
Aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten wird das Bundesverfassungsgericht die Beitragsfestsetzung in dieser Konstellation nicht erneut selbst vornehmen, sondern die jedes einzelne Land sowie die Länder als föderale Verantwortungsgemeinschaft treffende Handlungs und Gewährleistungspflicht für eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hervorheben und feststellen, dass es für das Unterlassen einer Regelung an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung fehlt. Daher wird es die Länder verpflichten, auf der Grundlage des von der KEF ermittelten Finanzbedarfs eine nachprüfbar begründete Beitragsfestsetzung vorzunehmen, bei der einzelne Länder versuchen können, eine einvernehmlich begründete — zulässige — Abweichungsentscheidung aus den vorgenannten Gründen zu treffen. Die Zeit der Umsetzung dieses Prozederes nach einer Hauptsacheentscheidung des Gerichts dürfte für die Länder im Vorlauf der im Frühjahr 2026 stattfindenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gekommen sein. Für die Landespolitiker in diesen und den anderen Ländern sind dies ebenfalls keine rosigen Aussichten. „Bedenke das Ende“, kann man da der Medienpolitik in den Ländern nur raten.
Hans-Günter Hennecke, FAZ, 1.12.2024
