Neuauflage des IfSG: Nein zur Ermächtigungsgrundlage!
Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete,
allein die SPD stimmte mit 94 Stimmen im Reichstag gegen das »Ermächtigungsgesetz«. Das war am 24. März 1933. Es bedurfte einer Zweidrittelmehrheit das Ermächtigungsgesetz zu verabschieden.
Das »Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich« (Ermächtigungsgesetz) war zeitlich befristet (gemäß Artikel 5). Es sollte außer Kraft treten, wenn die gegenwärtige Reichsregierung abgelöst würde, spätestens aber am 1. April 1937. Art. 1 bestimmte, dass Gesetze von der Regierung beschlossen werden dürfen. Art. 2 erlaubte auch die Abweichung von der Reichsverfassung.
Wie auch schon im »Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« soll das Bundesministerium für Gesundheit auch im »Dritten Gesetz« ohne Zustimmung des Bundestages Verordnungen erlassen dürfen, die tief in die Grundrechte eingreifen. Einzige Bedingung ist das Vorliegen einer »epidemischen Lage von nationaler Tragweite«. Und diese stellt die Regierung selbst und bindend fest. Das Parlament bleibt draußen, wie im Ermächtigungsgesetz von 1933. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht vorgesehen.
Was heißt: epidemische Lage von nationaler Tragweite?
Nach den aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts hatten in den letzten 9 Monaten kumuliert unter 1% der deutschen Bevölkerung einen positiven PCR-Test. Positiver Test heißt, es wurden Bruchteile vom SARS-CoV-2-Virus getestet, wobei nicht unterschieden wird zwischen »vermehrungsfähig« und »nicht-vermehrungsfähig«. Von diesem einen Prozent der deutschen Bevölkerung starben wiederum ca. 1,5% mit dem SARS-CoV-2-Virus. Erkrankte meldet das Robert-Koch-Institut keine. Es gibt nur »Fälle« (positive PCR-Tests) und »Tote«.
Können Sie damit die epidemische Lage von nationaler Tragweite einschätzen und feststellen?
Die Verhältnismäßigkeit der Mittel
Natürlich gibt es Gesetze, die die freiheitlichen Grundrechte einschränken, aber entscheidend für diese Einschränkung ist die Verhältnismäßigkeit.
Kritikpunkt Immunitätsausweis
Die Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland soll kontrolliert werden. Laut Gesetzesentwurf wird eine Impfdokumentation bei Einreise aus einem Risikogebiet verlangt. Das bedeutet an dieser Stelle eine indirekte Impfpflicht gegen SARS-CoV-2. Und die Exekutive wird darüber hinaus auch ermächtigt, per Rechtsverordnung einen Nachweis des Nichtvorliegens der bedrohlichen übertragbaren Erkrankung, aktuell von SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet zu fordern. Das bedeutet die indirekte Einführung des Immunitätsausweises. Dies hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Frühjahr noch dementiert.
Nicht nur die Oppositionsparteien, sondern auch die SPD-Bundestagsfraktion, hatte sich in der vormals darüber geführten Diskussion klar gegen eine Corona-Impfpflicht und den Immunitätsausweis ausgesprochen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat mehrfach öffentlich erklärt, es werde keinesfalls eine Impfpflicht geben.
Paragraph 28a Infektionsschutzgesetz (neu)
Die in den Paragraphen 28 ff. und 32 Infektionsschutzgesetz getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führten teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Nun will man, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts entsprechend, das Gesetz anpassen – in Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen. Allerdings sieht dieser neue Paragraph eine Kaskade von Grundrechtseingriffen vor, die den »Zweck«, die »Voraussetzung« und die »Grenzen« des jeweiligen Grundrechtseingriffs nicht definieren, wie Manuela Rottmann, MdB von Bündnis 90/die Grünen, Obfrau im Rechts- und Verbraucherausschuss des Bundestags, am 6. November im Deutschen Bundestag kritisierte.
Ein rechtsstaatliches Verfahren kann ggf. bei Eintritt einer einzigen Vorgabe nahezu ausgesetzt werden. Für die vielen dort aufgeführten Ermächtigungen für schwerwiegende Grundrechtseingriffe ist keine Parlamentsbeteiligung vorgesehen. Folgende Grundrechte sind betroffen: Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung.
Hochgeschwindigkeitsgesetzgebung
Die Beratungen zum »Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« werden im Bundestag und Bundesrat in einer derartigen Schnelligkeit durchgeführt, die eine inhaltliche Würdigung des Gesetzesentwurfs nicht zulässt. Dies sollte bei einem Gesetz, das einem »Jahrhundertereignis« (BK Merkel, BM Spahn) begegnen will, der Fall sein. Eine ausführliche parlamentarische Beratung und gezielte Nachbesserung des Gesetzesentwurfs sind dringend erforderlich.
Mit diesem Gesetz können verfassungsrechtlich nicht haltbare Entscheidungen und Verordnungen direkt von der Regierung ohne Parlamentsbeteiligung getroffen werden.
Frage an Sie
Wer garantiert eigentlich, dass dieses Gesetz, mit den weitreichenden Einschränkungen, nicht in falsche Hände gerät? Sitzen Sie in der nächsten Regierung und garantieren, dass die nächste Grippewelle nicht missbraucht wird?
Volkssouveränität
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und Sie sind unsere frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Deutschen Bundestag.
Wir, der Souverän, werden die Abstimmung genau beobachten und darauf setzen, dass Sie dabei den Verfassungsgrundsatz aus Art. 38 GG vor Augen haben: als »Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.«
Bitte stimmen Sie gegen das Gesetz, wenn Sie Zweifel haben und dem Gesetz nicht zu 100% zustimmen können. Mit Ihrer Gegenstimme könnten Sie in die Geschichte eingehen, wie die 94 Abgeordneten der SPD.
Bleiben Sie verantwortungsvoll.
Demokratische Grüße
[Die Unterzeichner]
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Petition!
https://www.openpetition.de/petition/online/neuauflage-des-ifsg-nein-zur-ermaechtigungsgrundlage