Rundfunkbeitrag: Warum das Bundesverwaltungsgericht die falschen Fragen stellt
Der Rundfunkbeitrag verpflichtet. Doch das Gericht meidet die harten Fragen. Jetzt wird der Programmauftrag selbst zur offenen Flanke.
Ob der rechtlich von der Politik definierte Programmauftrag des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) erfüllt wird, können Gerichte entscheiden. […]
Denn da es sich beim Rundfunkbeitrag eben nicht um eine Steuer handelt, muss der zur Zahlung Verpflichtete wenigstens potentiell auch einen Nutzen daraus ziehen können.
„Das im Gleichheitssatz verankerte Äquivalenzprinzip gebietet demnach, dass der Beitragspflicht ein objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht.“ […]
Derzeit wird jedoch niemand wissenschaftlich fundiert die Qualität des gesamten öffentlich-rechtlichen Programms einschätzen können.
In welchem Umfang nun Kläger selbst Defizite belegen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gesagt. Es verlangt vage, „über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite“ substantiiert darzulegen.
Urteil
Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Urteil vom 15.10.2025 –
BVerwG 6 C 5.24
