Statut über die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Statut über die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Wie sich die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zusammensetzt und was ihre Aufgaben sind, das haben die Bundesländer 1996 im damals neu verabschiedeten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verankert – als Reaktion auf das erste Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994. In dem Staatsvertrag, der am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde auch festgelegt, dass die Ministerpräsidenten ein Statut über die KEF verabschieden, in dem unter anderem die Finanzierung der 16-köpfigen Kommission geregelt ist, in die jedes Bundesland einen Sachverständigen entsendet. Im KEF-Statut ist somit beispielsweise festgelegt, wie hoch die monatliche Vergütung der Kommissionsmitglieder ausfällt. Das erste KEF-Statut wurde Anfang 1997 gültig (vgl. Dokumentation in FK-Heft Nr. 3/97). In unregelmäßigen Abständen haben die Ministerpräsidenten in den Folgejahren das Statut aktualisiert, ohne dass aber eine Fassung öffentlich wurde. Im Jahr 2018 lehnten es mehrere Bundesländer ab, das Statut zu veröffentlichen, weil – wie bei der Plattform FragDenStaat.de nachzulesen ist – „die Vertraulichkeit zum Bund und zu den Ländern innerhalb der Ministerpräsidentenkonferenz beeinträchtigt wäre“. Im Folgenden dokumentiert die MK das KEF-Statut, das ab dem 1. Januar 2022 gilt und das von Ministerpräsidenten auf ihrer Konferenz am 10. Juni 2021 beschlossen wurde. Das Ergebnisprotokoll dieser Konferenz inklusive des KEF-Statuts veröffentlichten die Landtage in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in ihren Parlamentsdatenbanken.

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