Blick in die Schweiz – Ombudsstelle rügt SRF wegen Nichtberichterstattung über RKI-Protokolle
Im März 2024 wurden die freigeklagten und umfangreich geschwärzten Corona-Protokolle des Robert Koch Instituts vom Onlinemagazin Multipolar publiziert. Der Schweizer OERR SRF verzichtete damals auf eine Berichterstattung – zu Unrecht, wie die Ombudsstelle feststellt.
Die Ombudsstelle nimmt dazu in einem Schlussbericht Stellung, wobei sie sich auf den Kritikpunkt beschränkt, dass im SEF zwar regelmässig und ausführlich über die AfD – und damit über ein Auslandsthema – berichtet werde, der SRF aber nichts zu den RKI-Protokollen gebracht habe. Auch das öffentliche Interesse müsse als Relevanz-Kriterium gelten, zudem es sich bei den RKI-Protokollen nicht um ein spezifisches Deutschland-Thema handle, welches in der Schweiz nicht interessiert.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI hat sich schon verschiedentlich dazu geäussert, wie mit dem Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes umzugehen ist. Das Vielfaltsgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Der SRF ist verpflichtet, in seinen redaktionellen Sendungen die „politisch-weltanschauliche Vielfalt“ widerzuspiegeln. Über möglichst viele und insbesondere relevante Themen soll berichtet und diese sollen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden.
https://www.srgd.ch/de/aktuelles/news/2024/08/21/srf-hatte-uber-rki-protokolle-berichten-mussen/
Anmerkung: Die Publikumskonferenz hat schon früh als Antwort auf die oft mangelhafte und regelhaft zeitaufwändige Behandlung von Publikumsbeschwerden durch die ehrenamtlichen Rundfunk- und Fernsehräte, die Einführung von unabhängigen Ombusdstellen nach Schweizer Vorbild gefordert. Ein niedrigschwelliges Verfahren, in welchem dezentrale Ansprechpartner die Fälle prüfen und zwischen den Beteiligten vermitteln, sollte qualitativ zwischen der bislang üblichen Kommunikation des Zuschauerservice und dem Procedere der formalen Programmbeschwerde angesiedelt sein.
Das etablierte Verfahren gestattet es den verantwortlichen Redaktionen regelhaft Kritik an den Angeboten abzubügeln. Der Intendant schließt sich in den meisten Fällen den Ausführungen seiner Mitarbeiter an und die Gremienvertreter tun es ihm gleich. Die bedeutsamste Beschwerdeart, nämlich die wegen Nachrichtenunterdrückung, wird bspw. im NDR nicht mehr als „Beschwerde“ gewertet, sondern nur noch als „Anregung für das Programm“. Der Rundfunkrat sei nicht befugt, den Redaktionen vorzugeben, was sie zu senden hätten – das sei ein unzulässiger Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit. Schon dieser Punkt unterscheidet die oben demonstrierte Befassung einer unabhängigen Ombudsstelle von der des verkrusteten Gremiensystems, welches mit (Ex-)Politikern und Multifunktionären besetzt ist, denen aufgrund ihrer zahlreichen Verpflichtungen und Ehrenämter kaum Zeit zur Vorbereitung auf die Rundfunkratssitzungen bleibt und denen die Loyalität zum Sender wichtiger ist als ihr Kernauftrag – nämlich Anwälte des Publikums zu sein.