Compact darf vorerst weiter erscheinen, Nancy Faeser verliert vor Gericht

Das Verbot des Compact-Magazins durch die Innenministerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise aufgehoben. Der Ausgang des Verbotsverfahrens sei „offen“. […]

Das Gericht habe zwar „keine Bedenken“, dass es sich bei der Einstufung der Organisation hinter Compact um einen Verein handle bzw. diese als solche verboten werden kann, jedoch sei die Frage, ob die Publikation gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoße, „offen“. Zweifel bestünden, ob die gesamte Vereinigung wegen einzelner rechtswidriger Passagen verboten werden könne. Bis zur Entscheidung darüber im Hauptverfahren dürfe die Publikation daher weiter erscheinen.

https://www.berliner-zeitung.de/news/eil-compact-darf-weiter-erscheinen-nancy-faeser-verliert-vor-gericht-li.2244757

Bundesverwaltungsgericht setzt „Compact“-Verbot teilweise aus

Leipzig (epd). Das rechtsextremistische Magazin „Compact“ hat einen ersten Teilerfolg gegen sein Verbot durch das Bundesinnenministerium errungen. Das Bundesverwaltungsgericht gab einem Eilantrag der Compact-Magazin GmbH auf aufschiebende Wirkung ihrer Klage in Teilen statt, wie das Gericht am Mittwoch in Leipzig mitteilte. (AZ: BVerwG 6 VR 1.24)

https://medien.epd.de/article/1706/

Aus der Pressemitteilung

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39