Programmbeschwerde wegen Nennung der Nationalität des Straftäters (BVB)

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Immer wieder gibt es Diskus­sionen darüber, in welchen Fällen es angemessen ist, Herkunft oder Religion eines Straftäters oder Verdächtigen zu offenbaren. Nach dem, bis 22.03.2017 geltenden, Pressekodex sollte zumindest der notwendige Sachbezug zur Tat hergestellt sein. Nach neuster Lesart muss für die Veröffentlichung ein „öffentliches Interesse“ vorliegen – eine schwammige und undefinierbare Regelung deren Umsetzung wohl, wie üblich, in der Definitionshoheit der Medien liegen wird und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit politisch intendiert ist.

Nun ist der Pressekodex zwar nicht Gegenstand des Programmbeschwerdeverfahrens, vielmehr bilden die Programmgrundsätze des WDR­ Gesetzes den Prüfungsgegenstand. Der Pressekodex ist eine frei­willige Selbstverpflichtung der Verleger und Journalistenverbände und gilt als Regelwerk grundsätzlich nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Nur, nach welchen Maßstäben wird die im aktuellem Fall geradezu enthusiastische Nennung der Nationalität(en) begründet? Wir werden es bald erfahren.

Wir erheben formal Programmbeschwerde wegen der expliziten Nennung der Herkunft eines Straftäters innerhalb des Nachrichtenangebotes des WDR (WDR Morgenecho, WDR-aktuell, ARD-Morgenmagazin) im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den BVB.

Ermittlungen zu Folge habe der Straftäter auf einen durch den Anschlag verursachten Kursverlust der BVB-Aktie gesetzt, um dadurch einen Millionengewinn erzielen zu können. Die Neigung zu Spekulationen, Niedertracht, Gier und krimineller Energie sind nicht etwa an die ethnische Herkunft eines Menschen gekoppelt, sondern werden allenfalls durch die suboptimale Sozialisation in einer Gesellschaft begünstigt, deren Hauptaugenmerk auf Erfolg, Besitz und Konsum gerichtet ist.

Eine grobe Verletzung des Programmgrundsatzes, der zur expliziten Förderung eines diskriminierungsfreien Miteinanders in Bund und Ländern gemäß § 5 Abs. 4 WDR-Gesetz verpflichtet, sehen wir insofern gegeben, da ein Zusammenhang zwischen Straftat und Herkunft nicht erkennbar ist.

Es wurde in der Vergangenheit von seriösen Medien zurecht Wert darauf gelegt, dass Nationalität oder Herkunft von Straftätern insbesondere dann verschwiegen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Angehörige anderer Nationalitäten einem kollektiven Stigma ausgesetzt werden. Auf die Aufzählung von Beispielen für Pauschalurteile aufgrund von Negativberichten möchten wir an dieser Stelle verzichten, kommen aber bei Bedarf gerne darauf zurück.

Link zur Programmbeschwerde

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