Rundfunk als übergeordnete Anstalt ist demokratie- und verfassungswidrig

Rundfunk als übergeordnete Anstalt ist demokratie- und verfassungswidrig

Im System der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative, die für einen demokratischen Rechtsstaat grundlegend ist, sollen demokratietheoretisch Presse und Rundfunk eine „Vierte Gewalt“ darstellen, die eine Kontrollfunktion über die drei klassischen Staatsgewalten ausübt. Das setzt zwingend voraus, dass die Medien von den Staatsgewalten völlig unabhängig sind. Dies ist beim öffentlichen Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts aber prinzipiell und de facto nicht der Fall. Er kontrolliert sie nicht, sondern betreibt einseitig Hofberichterstattung und umfassende Propaganda für sie. Die Bindung der Bürger an ihn durch eine Zwangsgebühr macht ihn vollends verfassungswidrig.

Beitrag von Herbert Ludwig

Die Funktion der Medien als „Vierte Gewalt“

„Die Medien sind systemtheoretisch das ´Beobachtungssystem der gesamten Gesellschaft`“, heißt es auf Wikipedia treffend, „indem sie ihr Bild der Gesellschaft zeichnen und dieses der Gesellschaft zur Selbstbeobachtung zurückspiegeln.“
Die ideale Funktion der Massenmedien in einer Demokratie schließe „umfassende und ausgewogene Berichterstattung, Sachlichkeit und gegenseitige Achtung, Wahrheitstreue in Inhalt, Stil und Formen der Wiedergabe ein und eine Präsentationsweise, die allen Bürgern die Teilnahme an der öffentlichen Kommunikation ermöglicht.“ Sie hätten eine große Verantwortung den Bürgern gegenüber, denn deren politisches Wissen hänge von der Darstellung der Politik in den Massenmedien ab. Diese hätten einen „öffentlichen Auftrag“ und bestimmten, welche Themen in der Gesellschaft als relevant angesehen werden oder auch nicht. Dabei lebe die Demokratie von einer kritischen Öffentlichkeit.1

Diese kritische Öffentlichkeit durch die Medien ist umso notwendiger, als die Parteien, wie schon der Presserechtler Martin Löffler in den 1950er Jahren festgestellt habe, den Staat soweit durchdrungen haben, dass nahezu alle Gewalt mittelbar oder unmittelbar von ihnen ausgehe. Die modernen Medien seien als vierter Träger der öffentlichen Gewalt dazu berufen, „gegenüber dem gefährlichen Machtstreben des Parteienstaates das gesunde Gegengewicht zu bilden.“ 2

Das Scheitern des Ideals der „Vierten Gewalt“

Der „Parteienstaat“ ist in der Soziologie ein Staat, in dem die durch imperatives Mandat an ihre Parteien gebundenen Abgeordneten („Fraktionsdisziplin“) weitgehend ihre Unabhängigkeit verlieren und die eigentlichen Entscheidungen in den Parteigremien fallen. Eine Partei bzw. Parteienkoalition, welche die Parlamentsmehrheit hat, stellt auch die Regierung und besetzt die wichtigsten Richterposten, so dass sie alle drei Gewalten in ihrer Hand hat und die Gewaltenteilung somit de facto aufhebt.3 Dadurch besteht in Wirklichkeit keine Demokratie mehr, sondern eine Parteien-Oligarchie.4  

Das Ideal, dass die Medien als „Vierte Gewalt“ das gefährliche Machtstreben des Parteienstaates  überwachen und das gesunde Gegengewicht bilden könnten, ist dagegen eine Illusion. Das Anprangern einer Parteien-Oligarchie wird diese nicht beseitigen, sondern die alles gesellschaftliche Leben durchdringenden Parteien werden dafür sorgen, dass diese Medien entweder ausgeschaltet oder ebenfalls parteipolitisch durchsetzt, also übernommen bzw. unterwandert werden. Und das ist ja in großem Maße in Deutschland geschehen. Die Mainstream-Medien betreiben im Wesentlichen Hofberichterstattung der herrschenden Parteien-Oligarchie bis hin zu unverhohlener Propaganda. Von einer neutralen, allseitigen Berichterstattung kann keine Rede mehr sein.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk

Am allerwenigsten kann dies vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) gesagt werden. Durch kein anderes Medium ist das Bewusstsein der Menschen so beeinflussbar wie durch Rundfunk und Fernsehen. Alle Diktaturen haben sie fest in staatlicher Hand, damit die Untertanen ganz in ihrem ideologischen Sinne „informiert“ werden können und ihre Macht dadurch abgesichert wird. Auch eine herrschende Parteien-Oligarchie hat daran das größte Interesse.

Der Rundfunk soll zwar im Rahmen der bestehenden Fassaden-Demokratie organisatorisch eine innere Staatsferne erreichen, indem in den Gremien keine Vertreter des Staates sitzen, die Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen könnten. Doch das ist Täuschung, denn in den Aufsichtsgremien sitzen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen zu einem Drittel Vertreter der herrschenden politischen Parteien, die auch in den weiteren Gruppen wie Gewerkschaften, Sozialverbänden, Kirchen usw. ihre Sympathisanten haben.5 Und die Parteien haben die staatlichen Gewalten in der Hand, sie haben sich den Staat zur Beute gemacht. Auf der anderen Seite ist das Heer der Rundfunk-Journalisten weitgehend von Mitgliedern oder Sympathisanten der herrschenden Parteien unterwandert.

Auch soll die Staatsferne dadurch signalisiert werden, dass der ÖRR nicht durch staatliche Steuern finanziert wird. Aber auch das ist Augenwischerei, denn indem dem ÖRR der Status einer Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine hoheitliche Stellung über den Bürgern verliehen wurde, hat er das Recht, Zwangsgebühren von allen Haushalten zu erheben, unabhängig davon, ob das Programm vom Einzelnen gewünscht und in Anspruch genommen wird.

Ist schon die Einrichtung eines solcherart staatsnahen Rundfunks demokratiewidrig, so wird er durch die Erhebung von Zwangsgebühren vollends verfassungswidrig.

Die Zwangsgebühren

Das fundamental konstituierende Grundrecht einer Demokratie ist das in Artikel 2 des Grundgesetzes festgesetzte Recht auf die freie, selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit. Eines der nachfolgend dies näher spezifizierenden Grundrechte ist das in Art. 5 GG geregelte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Vor dem Hintergrund des Rechtes auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Artikels 2 GG kann es nur in der Freiheit jedes Einzelnen liegen, aus welchen Quellen er sich unterrichtet. Die freiheitlich-demokratischen Grundrechte nach Art. 2 und 5 GG schließen ihrem Wesen nach aus, dass der Mensch zur Nutzung einer bestimmten Informationsquelle direkt oder indirekt gezwungen werden darf.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk übt aber als dem freien Bürger de facto übergeordnete Anstalt des öffentlichen Rechts durch die gesetzlich verpflichtende Rundfunkgebühr, verschleiernd „Rundfunkbeitrag“ genannt, einen obrigkeitlichen Zwang aus, ihn zu finanzieren und damit indirekt auch, ihn als Informationsquelle zu benutzen.
Dies verstößt gegen die genannten Grundprinzipien einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung und ist Ausdruck einer obrigkeitsstaatlichen, autoritären Staatsgesinnung.
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit Zwangsgebühren ist daher von vorneherein wegen Verstoßes gegen Art. 2 und 5 GG verfassungswidrig.

Propagandistische Berichterstattung

Darüber hinaus verfolgt der ÖRR eine einseitig indoktrinierende Information und verstößt gegen die eigene, nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgegebene Verpflichtung zur objektiven, unparteilichen Berichterstattung, die die Meinungsvielfalt in der Gesellschaft und eine Ausgewogenheit berücksichtigt. Täglich findet eine einseitige, propagandistische regierungs- und eine bestimmte parteienkonforme Berichterstattung statt. Dies steht als offenkundig fest. Jeder kann sich täglich davon überzeugen. Einige wenige objektive, der Wahrheit verpflichtete Sendungen sind Ausnahmen und dienen als Feigenblatt.6

Die Frage der generellen, bzw. überwiegend einseitigen propagandistischen Berichterstattung ist  von ungeheurer gesellschaftlicher Bedeutung in ihrer Auswirkung auf die Demokratie.
Sie bedeutet, dass das Volk, der Souverän der Demokratie, nicht die volle Wahrheit über die aktuellen und historischen Zusammenhänge erfährt.

In seinem „Spiegel-Urteil“ von 1966 hatte das Bundesverfassungsgericht noch festgehalten:

„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang.“ 7

Hannah Arendt schrieb zu den Lügen der Medien:

Wenn die modernen Lügen sich nicht mit Einzelheiten zufrieden geben, sondern den Gesamtzusammenhang, in dem die Tatsachen erscheinen, umlügen und so einen neuen Wirklichkeitszusammenhang bieten, was hindert eigentlich diese erlogene Wirklichkeit daran, zu einem vollgültigen Ersatz der Tatsachenwahrheit zu werden …?“
Die Menschen leben dann in einer großen Illusion und nicht in der Wirklichkeit.
Das Resultat ist keineswegs, dass die Lüge nun als wahr akzeptiert und die Wahrheit als Lüge diffamiert wird, sondern dass der menschliche Orientierungssinn im Bereich des Wirklichen, der ohne die Unterscheidung von Wahrheit und Unwahrheit nicht funktionieren kann, vernichtet wird. … Konsequentes Lügen ist im wahrsten Sinne des Wortes bodenlos und stürzt Menschen ins Bodenlose, ohne je imstande zu sein, einen anderen Boden, auf dem Menschen stehen könnten, zu errichten.“
Der Verlust des menschlichen Orientierungssinnes, der Sturz ins Bodenlose, ist gleichbedeutend mit dem Ende der Demokratie.
Meinungsfreiheit“, sagt Hannah Arendt, „ist eine Farce, wenn die Informationen über die Tatsachen nicht garantiert sind.“

Dann kann sich der Mensch kein Urteil mehr bilden, das in der Wahrheit, in der Wirklichkeit gegründet ist.8

Das bedeutet: Die Bürger als Souverän der Demokratie, von dem nach Art. 20 GG alle Staatsgewalt ausgeht und in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird, sind überhaupt nicht urteilsfähig.
Durch die heutige totale Lügenpropaganda des ÖRR werden sie als Träger der Demokratie praktisch ausgeschaltet, und die freiheitliche demokratische Grundordnung wird bereits von innen beseitigt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist der wirkmächtigste Feind der Demokratie. Er ist nach § 20 GG verfassungswidrig und aufzulösen.

Das Verhalten der Gerichte

Der Staat gibt dem ÖRR in § 11 des Rundfunkstaatsvertrags regelrecht einen „Programmauftrag“, auch „Bildungsauftrag“ genannt, der eine „unabhängige Grundversorgung“ der Bevölkerung mit Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung gewährleisten soll – natürlich um, wie es verschleiernd heißt, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“9

Doch der demokratische Staat hat nicht die Aufgabe, für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen, Kultur etc. zu sorgen. Das ist Sache der freien Bürger selbst in einem freien, vom Staat unabhängigen Kulturleben. Hier haben die Prinzipien einer auf dem selbstbestimmten, freien Menschen gründenden freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes bei den heutigen Parteipolitikern überhaupt noch nicht Fuß gefasst, denen es im Festhalten an der allseitigen Regelungskompetenz des Obrigkeitsstaates in Wahrheit um ihre eigene Macht über das Bewusstsein des „demokratischen“ Stimmviehes geht.

Die Verwaltungsgerichte und sogar das Bundesverfassungsgericht stützen durchgehend diese Stellung des ÖRRs: Aufgrund der Werbefinanzierung bestehe beim Privatrundfunk die Gefahr, dass populären, massenattraktiven Programmen ein großer Teil der Sendezeit gewidmet werde. Deshalb könne der Privatfunk allein die öffentliche Kommunikationsaufgabe, die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebe, nicht erfüllen. Daher sei ein gut ausgestatteter öffentlich-rechtlicher Rundfunk notwendig, so die Argumentation des BVerfGs.10

Doch in einer freien Medienlandschaft würden sich durch verantwortungsvolle Bürger auch private Sender bilden, denen es um gründliche und vielseitige Information geht und die gerade deswegen von interessierten Bürgern geschätzt und finanziert werden. Der ÖRR unterbindet durch seine privilegierte Stellung und das Abziehen einer hohen Gebühr gerade den freien Wettbewerb und schränkt damit die Informations- und Meinungsvielfalt viel mehr ein, als dass er diese fördern würde. Es bedarf keiner Zwangsgebühr, um unabhängige und kritische objektiv neutrale Berichterstattung zu gewährleisten. Im Gegenteil, es braucht einen freien Medien-Markt, in dem sich die qualitativ besten durchsetzen.

Bei der Nachrichten- und Informationsversorgung handelt es sich eine Dienstleistung wie jede andere. Für sie ist der Staat nicht zuständig, ebenso wenig wie für die Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes oder einer Schule oder die Produktion von Fernsehgeräten.

Das Ganze zeigt, wie stark einerseits der alles regelnde Obrigkeitsstaat noch immer auch in den Köpfen der Richter verankert ist, und wie diese andererseits mit den herrschenden parteipolitischen Machtströmungen verbunden sind.

Und auch die Zwangsgebühr versucht das BVerfG folgendermaßen zu rechtfertigen:

„In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil.“ 11

Der erste Teil des Hauptsatzes ist bereits widerlegt, den fett hervorgehobenen Nebensatz widerlegt die Wirklichkeit. Der ÖRR bietet in der Realität alles andere: einseitige Hofberichterstattung, Unterschlagen wichtiger Informationen, Verdrehungen, Täuschungen, Lügen und Bekämpfung der Opposition, nur keine „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen“ entstehende „Orientierungshilfe“.

Das Aussetzen der zivilen Regeln der Gerechtigkeit

Die obrigkeitsstaatliche dumpfe Entscheidung, eine Nachrichtendienstleistung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen, die dem Bürger vertikal übergeordnet ist und gleichsam wie Steuern Zwangsgebühren von jedermann erheben kann, führt dazu, dass das horizontale Gleichordnungsverhältnis, wie es in einem Vertrag auf dem freien Medienmarkt besteht, der bei Mängelrügen das Zurückhalten bzw. die Rückforderung erlaubt, hier aufgehoben wird.
Die Verwaltungsgerichte weisen schon deswegen alle Klagen empörter Bürger ab, welche die Zahlung der Zwangsgebühren wegen der nicht eingehaltenen staatlichen Verpflichtung einer neutralen, objektiven und vielfältigen Berichterstattung verweigern.

So schreibt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem meine Klage abweisenden Urteil vom 8.11.2024 (Az. 5 K 5705/24) – angeblich „Im Namen des Volkes“ – :

dass dem einzelnen Rundfunkbeitrags-Verpflichteten kein ´Zurückbehaltungsrecht`, also (k)ein Recht zusteht, den Rundfunkbeitrag (gem. § 273 BGB entspr.) zurückzubehalten, weil er ihm insoweit aufgrund der gesetzlichen Grundlage der Beitragspflicht in einem Unter-/Überordnungsverhältnis gegenübersteht, also gerade nicht in einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis begegnet….“

Vor diesem Hintergrund könne der Rundfunkbeitrag auch nicht etwa gem. § 241a BGB unter Hinweis darauf verweigert werden, ein vom Rundfunkbeitrags-Pflichtigen bereits ganz generell abgelehntes Programmangebot stelle gewissermaßen die unerwünschte Zusendung einer nicht bestellten Ware dar, für die keine Gegenleistung verlangt werden könne. Der Rundfunknutzer habe gegenüber der Rundfunkanstalt kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Programmgestaltung.

So könne ferner auch nicht geltend gemacht werden, der Beitragsfestsetzungsbescheid sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig, indem der ÖRR die Empfänger durch den Missbrauch seiner Programmgestaltungshoheit zu Propagandazwecken bewusst und willentlich täusche und ihnen in sittenwidriger Weise dafür noch eine Beitragsverpflichtung zwangsweise auferlege. „Denn auf solche Qualitätsmängel kann sich ein Rundfunknutzer nach dem Gesagten eben gerade nicht berufen.“

 Man muss sich vor Augen führen: Die demokratietheoretisch falsche Übertragung einer Nachrichten- und Informationsdienstleistung, die eine Sache eines freien Medienmarktes ist, auf einen öffentlich-rechtlichen Sender führt dazu, dass alle zivilen Regeln der Gerechtigkeit und Moral außer Kraft gesetzt werden.
Der durch staatlichen Akt übergeordnete Sender kann betrügen, gegen alle guten Sitten handeln, er kann machen, was er will – der Untertan ist ihm als Objekt hilflos ausgeliefert.

Wenn sich auch das Verwaltungsgericht formal auf die Gesetze berufen kann, so hätte es die grundsätzliche Demokratie- und Verfassungswidrigkeit der Konstruktion des ÖRR erkennen, das Verfahren aussetzen und nach meinem Antrag dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Der Zynismus mit der Programmbeschwerde

Natürlich wird geltend gemacht, der Rundfunknutzer könne sich nach der gesetzlichen Konstruktion des ÖRRs mit einer Programmbeschwerde an die Aufsichtsgremien wenden und „auf seiner Ansicht nach vorliegende Missstände hinweisen und sie damit gegebenenfalls zu einer Programmkorrektur veranlassen.“ Den Verwaltungsgerichten sei es trotz ihres generellen Rechtsschutzauftrages aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verwehrt, Fragen der Programminhalte und -Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit überhaupt zu prüfen.

Doch werden diese Aufsichtsgremien gerade, wie oben geschildert, von den Vertretern der politischen Parteien beherrscht, die auch Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen. Die Hühner, die sich bei einer Beschwerdestelle über den räuberischen Fuchs beschweren, finden dort auch wieder den Fuchs als Entscheider vor. So wurden nach einer Studie zwischen 2016 und 2021 auch 99,1 Prozent der Programmbeschwerden abgelehnt, die bei den ARD-Anstalten, dem ZDF, Deutschlandradio und der Deutschen Welle eingingen.12

So zieht sich das Gericht aus der Affäre und zeigt in einer weiteren absurden Argumentation, dass es nicht unparteiisch ist. Es behauptet, die Frage, ob das öffentlich-rechtliche Programm der zahlreichen Sendeanstalten überhaupt insgesamt den öffentlich-rechtlichen Programmgrundsätzen entspreche, lasse sich gar nicht wirklich zutreffend beantworten. Sie beinhalte nämlich naturgemäß kaum trennscharf zu definierende Wertungen „etwa im Rahmen der Frage, ob ´das` Programm ´neutral und ausgewogen` ist und die Meinungsvielfalt wiederspiegelt und wahrheitsgemäße Inhalte aufweist.“ Sie lasse sich auch schon aufgrund des bloßen immensen Umfangs des Programms nicht mehr in überprüfbare Schritte aufgliedern und dann auch noch „mit einem nur ansatzweise vertretbaren und von Gerichten leistbaren Aufwand prüfen.“

Also ob die Programme den eigenen Grundsätzen entsprechen, lasse sich grundsätzlich nicht überprüfen. Die Sender können machen, was sie wollen. Unglaublich. – Ich höre im Geiste das vergnügliche schenkelklopfende Gelächter derjenigen im ÖRR, die das gelesen haben.

Und gegenüber der Fülle der in meiner Klageschrift vorgebrachten umfangreichen Verstöße gegen die Neutralitäts-, Objektivitäts- und Vielfaltspflicht, steigert sich die Einzelrichterin zu der realitätsfernen Bemerkung – selbst für den Fall, dass das Gericht zuständig wäre – seien das „schließlich im Ergebnis doch jeweils nur sehr punktuelle Momentaufnahmen und Einzelfälle“, „ein in sich schlüssiges Vorbringen, dem sich entnehmen ließe, dass in diesem Umfang und dieser Offfensichtlichkeit solchermaßen massive Defizite geradezu ´regelhaft` gegeben“ seien, fehle aber.

Und sie konstatiert aus ihrer bürgerlichen obrigkeitsgläubigen Blase:

„Vor diesem Hintergrund eines schon unschlüssigen, pauschalen und Behauptungen ins Blaue hinein beinhaltenden Vorbringens“  bestehe auch keine Verpflichtung des Gerichts, gem. § 86 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.

Mit solchen Richtern bzw. Richterinnen ist keine freiheitliche-demokratische Gesellschaftsordnung, wie sie das Grundgesetz anvisiert, zu schützen, geschweige denn weiterzuentwickeln.

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1   https://de.wikipedia.org/wiki/Vierte_Gewalt

2   s. Anm. 1

3   Vgl. auch: https://fassadenkratzer.de/2019/05/13/fassade-gewaltenteilung-im-parteienstaat/

https://fassadenkratzer.de/2021/11/03/die-justiz-in-der-gleichschaltenden-obhut-von-exekutive-und-legislative/

4   https://fassadenkratzer.de/2022/07/10/karl-jaspers-schon-1965-bundesrepublik-keine-demokratie-sondern-parteienoligarchie/

https://fassadenkratzer.de/2022/07/15/der-ubergang-von-der-parteienoligarchie-in-die-diktatur/

5   https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk

6   Vgl. https://reitschuster.de/post/tagesschau-insider-enthuellt-verheerende-zustaende/

7   BVerfGE 20, 162, vgl. Anm. 1

8   Vgl.: https://fassadenkratzer.de/2020/02/19/kriegshetze-und-aushoehlung-der-demokratie-durch-die-mediale-propaganda/

9   Vgl. Grundversorgung – Wikipedia

10  Vgl. 4. Rundfunk-Urteil – Wikipedia

11 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html?nn=148438 , unter 2.a) der „Wesentlichen Erwägungen des Senats.

12  https://de.wikipedia.org/wiki/Programmbeschwerde

Dieser Beitrag erschien zuerst im Blog Fassadenkratzer. Wir bedanken uns bei dem Betreiber für die freundliche Genehmigung der Übernahme dieses Beitrages. Die im Inhalt geäußerten Meinungen geben ausschließlich die des Autors wieder und spiegeln nicht vollumfänglich die Meinungen oder Überzeugungen des Vereins Publikumskonferenz wider.

 

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