Wer prüft den Impfstatus‘ des Weihnachtsmanns?

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
z.Hd. Frau Staatsministerin Köpping
Albertstraße 10
01097 Dresden
Nachfragen zur korrekten Befolgung der Coronaschutzverordnung für den 24. Dezember 2021 im Zusammenhang mit der Bestellung des Weihnachtsmanns
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Köpping,
ich schreibe Sie heute direkt an, da ich der Auffassung bin, dass die Beantwortung meiner Anfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Und da Sie Ihr Ministerium selbst als „Gesellschaftsministerium“ bezeichnen, gehe ich auch fest davon aus, dass ich eine schnelle Antwort bekommen werde.
Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Sächsischen Coronaschutzverordnung schreibt vor, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt sind. Als Vater zweier kleiner Kinder (3 und 7 Jahre) ist es mir natürlich wichtig, auch als Zeichen der für Kinder vertrauensbildenden Normalität, wie jedes Jahr einen Weihnachtsmann zur Geschenkeübergabe zu organisieren.
Als Beamter des Freistaates ist mir die Einhaltung der Sächsischen Coronaschutzverordnung natürlich sehr wichtig. Da wir eine ungeimpfte Person zum Heiligen Abend bei uns zu Gast eingeladen haben, ergeben sich für mich nunmehr folgende Fragen:
• Darf ich nach dieser Vorschrift nur geimpfte oder genesene Weihnachtsmänner für die Geschenkübergabe buchen?
• Sind gewerblich arbeitende Weihnachtsmänner von dem Nachweis eines aktuellen Impfstatus‘ befreit? (analog wie die Kellner in 2G–Restaurants)
• Muss der ungeimpfte Gast, sofern es sich um einen ungeimpften Weihnachtsmann handelt, während der Geschenkübergabe die Wohnung verlassen? Falls ja, wie erkläre ich das meinen Kindern?
• Wer ist für die Überprüfung des Impfstatus‘ des Weihnachtsmanns verantwortlich?
• Wer muss im Falle einer Vollstreckungsmaßnahme für die ggf. vorliegende Ordnungswidrigkeit die festgesetzte Strafe zahlen?
• Wäre im Hinblick auf den „Weihnachtsfrieden“ mit einer kulanten Auslegung des Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Coronaschutzverordnung durch die Vollzugsbeamten zu rechnen?
• Könnte die Staatsregierung kurzfristig die Coronaschutzverordnung um einen „Weihnachtsmannerlass“ dementsprechend ergänzen?
Ich freue mich auf eine schnelle Antwort und hoffe, Sie haben Verständnis dafür, dass ich meine Anfrage auch an Medienvertreter schicke.
Torsten Küllig
Teil 3 – Notfallmaßnahmen
§ 6 Zusammenkünfte
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Satz 1 gilt nicht
1. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2. bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3. bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4. in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5. in Einrichtungen nach § 16
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Antwort von der Bürgerbeauftragten vom 20. Dezember 2021 für die Nachwelt archiviert:
Betreff: AW: Nachfragen zur korrekten Befolgung der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für den 24. Dezember im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Weihnachtsmanns
Sehr geehrter Herr Küllich,
vielen Dank für Anfrage an Frau Staatsministerin Köpping.
Zunächst erst einmal möchten wir Ihnen für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Anstrengungen, Ihren aktiven Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten, danken.
Das große Anliegen, das über den Regelungen zur Kontaktbeschränkung steht, ist, Begegnungen soweit wie möglich zu reduzieren. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt und ist auch jetzt sichtbar, dass eine Einschränkung der Kontakte eine deutliche positive Auswirkung auf den Rückgang der Infektionszahlen hat. Auch seitens der Wissenschaft wurde der Sächsischen Staatsregierung eindringlich empfohlen, Maßnahmen zu ergreifen, um Kontakte zu reduzieren.
Die Sächsische CoronaNotfallVerordnung sieht daher in § 6 Abs. 1 vor, dass private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine nicht geimpfte Person oder genesene teilnimmt, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt sind. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Weihnachtsmann die ungeimpfte Person ist.
Wenn bei dem Treffen ausschließlich Genesene oder Geimpfte anwesend sind, dann ist die Teilnehmerzahl auf 20 begrenzt. Es wird aber empfohlen, dass vor dem Treffen jeder einer Test machen sollte, auch der geimpfte Weihnachtsmann, um Sicherheit und den Schutz zu erhöhen.
Das große Anliegen, das über den Regelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung steht, ist, Begegnungen soweit wie möglich zu reduzieren, um die Dynamik des Infektionsgeschehens positiv zu beeinflussen. Insbesondere vor dem Hintergrund der OmikronVariante notwendiger Kontakte zu reduzieren und alle weiteren Schutzmaßnahmen einzuhalten, auch für Geimpfte, um das Infektionsgeschehen wenigstens so zu verlangsamen, dass Erst- und Zweitimpfungen nachgeholt werden können und Booster-Impfungen erfolgen können.
Leider gelingt es vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht, den Sinn und die Ziele der Verordnungen zu erkennen, mit gesundem Menschenverstand zu verbinden und sich entsprechend zu verhalten. Wäre das der Fall, könnten viele detaillierte Regelungen entfallen.
Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Familie, Ihre Gesundheit und für eine gute Advents- und Weihnachtszeit, auch unter Pandemiebedingungen
Mit freundlichen Grüßen
Norina Gneist
Bürgerbeauftragte